DUNMORE

DUNMORE EUROPE GMBH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dunmore Europe GmbH
Telefon (0761) 4 90 46 - 0 Amtsgericht Freiburg HRB 4931
Telefax (07 61) 4 90 46 - 79 Geschäftsführer: Jürgen Klausmann (Sprecher), Thomas Spitz

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines:
Für alle Lieferungen - auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen - gelten für Geschäfte mit vollkaufmännischen Geschäftspartnern oder für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich rechtlichem Sondervermögen ausschließlich unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen Abweichungen hiervon, insbesondere entgegenstehen- de Einkaufsbedingungen oder Käufer, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Einkaufsbedingungen des Käufers nicht wider- sprechen.

2. Angebote und Preise:
a) Alle Angebote sind freibleibend Für uns ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung
b) Es gelten unsere im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise Diese verstehen sich für Lieferung ab Werk in EURO und ohne Mehrwertsteuer.

3. Lieferung:
a) Handelsübliche Abweichung in Mengen, Maßen Färbung und Gewichten sind zulässig und berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen
b) Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns unvermeidbare Mehr- oder Minderlieferung bis 10% vor. Wird die Mengentoleranz nach einer Seite ausgeschlossen, darf die Mehr- oder Mindermenge 20% betragen. Die für Sonderanfertigungen erforderlichen Mindest- mengen werden von Fall zu Fall festgelegt.
c) Der vom Käufer verlangte Rollendurchmesser kann bis minus 5 cm differieren 10% des Gesamtauftrages können mit noch kleinerem Rollendurchmesser bzw. geringerer Rollenlänge geliefert werden Unsere Empfehlun- gen über die Einsatzfähigkeit der gelieferten Ware sind unverbindlich Sie sind zwar das Ergebnis sorgfältiger Prüfungen, können jedoch bei der Vielseitigkeit der Anwendung und der Arbeitsweise nur als Richtlinie gelten Vor der Weiterverarbeitung hat der Käufer sich davon zu überzeugen, ob die gelieferte Ware für den vorbe- stimmten Verwendungszweck geeignet ist.

4. Lieferzeit:
a) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten Die rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt
b) Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn die als verbindlich genannten Lieferfristen unter Berücksichtigung der in Ziffer 4a) verlängerten Lieferfristen überschritten sind und eine gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Der Käufer ist zur Abnahme der Lieferung verpflichtet. Im Falle einer ernsthaften Abnahmeverweigerung des Käufers sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessenen verlängerter Nachfrist zu beliefern In diesem Falle bleibt unser Anspruch auf Vorzugszinsen bestehen, die ohne Nachweis 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages für jeden Monat ausmachen
c) Ist der Käufer mit der Abnahme bestellter Ware oder Zahlungen in Verzug, so können wir weitere Lieferung, auch aus selbstständigen Dauer-, lieferungs- oder langfristigen Verträgen ungeachtet des Rücktrittrechts sowie des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verweigern Unsere Lieferfrist verlängert sich entsprechend
 
5. Versand:
Bei Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Gefahrenübergang tritt auch dann ein, wenn der Käufer den Versand der bereitgestellten Ware verzögert. Bei Annahmeverzug erfolgt ein Einlagern der Ware auf Kosten des Käufers. Der Versand erfolgt ab Werk der DUNMORE Europe GmbH auf Rechnung des Bestellers in einer von uns günstig erscheinenden Weise, jedoch ohne Gewähr Für sicherste, billigste uns schnellste Beförderung Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Verpackung, die nicht zurückgenommen wird.

6. Beanstandungen:
Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggebers bestimmt sich nach § 377 HGB. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die kostenlose Nachbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile nach unserer Wahl binnen angemessener Frist Beseitigen wir die berechtigte Beanstandung nicht, oder schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung entsprechend der gesetzlichen Regelung herabzusetzen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
Auf Schadensersatz haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitende Angestellte, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen hat, soweit der Lieferant eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat, soweit der Lieferant eine Garantie übernommen hat, dass der Liefergegenstand für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen - oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in jedem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtsposition des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Weitergehende oder andere Ansprüche des Auftraggebers gegen uns sind ausgeschlossen; insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind Schadensersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aus- geschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist bei grobfahrlässiger Verursachung auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaf- ten haften wir lediglich Für das Risiko eines Mangelschadens Für eventuelle Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, es sei denn, dass sich die Zusicherung schriftlich auch auf den Schutz von Mangelfolgeschäden erstreckt.

7. Zahlung:
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, falls nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 10% über dem jeweiligen Euribor-Satz zu zahlen.
Im einzelnen gilt folgende Regelung:
a) Bahrzahlung: Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto - bei späterer Zahlung ohne Abzug
b) Zahlungen durch Wechsel (Kundenwechsel und Eigenakzept: Wechsel werden nur nach Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber entgegengenommen Die Laufzeit darf 90 Tage nach Rechnungsdatum nicht überschreiten. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu lasen des Käufers Wechsel dürfen nur innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsausstellung übergeben werden Bei Zahlung durch Wechsel wird kein Skonto vergütet

8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot:
Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie schriftlich oder rechtskräftig festgestellt sind
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig Festgestellt sind
Die Abtretung von Rechten des Käufers bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.

9. Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller gegenwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen, die aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen bzw. zustehen werden. Soweit die Ware vom Kunden weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben dos Eigentum on den Zwischen- und Enderzeugnissen Der Verarbeiter ist nur Verwahrer.
Wird die Vorbehaltsware mit fremden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen. Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand, gleich in welchem Zustand, von dem Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon mit dem Vertragsabschluß die für ihn aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit ollen Rechten an uns ab. Nimmt der Käufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung eines Liefergegenstandes von uns in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Noch erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgegolten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für die Saldenforderung von uns Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit an- deren, uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren oder Waren teilen. Gegenstand der Weiterveräußerung ist In diesem Falle dient die abgetretene Forderung zu unserer Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Kunde bleibt weiterhin zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen
Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. die weitere Abtretung der bereits an uns abgetretenen Forderungen sind dem Kunden unter- sagt Der Kunde hat uns über etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich Mitteilung zu machen Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetzt Anwendung findet Wir verpflichtet uns, die abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen und aus bereits gezahlten Lieferungen herrühren
Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Wir weisen daraufhin, dass wir personenbezogene Da- ten nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten

10. Anzuwendendes Recht:
Zwischen den Parteien wird die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Das Einheitliche UN Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung Die Anwendung deutschen Rechts gilt auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse 


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenbestimmungen:
a) Erfüllungsort ist Freiburg
b) Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma DUNMORE Europe GmbH = Freiburg, soweit beide Parteien Vollkaufleute sind.
c) Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen

03/2008

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.    Geltung der Einkaufsbedingungen
   
1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen an uns und an sämtliche Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Auf jeden Fall mit der Absendung der Ware oder Leistung an uns gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, ohne dass dies nochmals bei Entgegennahme der Ware oder Leistungen geschehen muss. Verkäufer erkennen an, dass in diesem Falle ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der DUNMORE EUROPE GMBH (im folgenden kurz DE genannt) gelten und die Auftragserteilung unter der Vorraussetzung erfolgt ist, dass diese Einkaufsbedingungen Vertragsgegenstand sind.
2. Abweichungen zugunsten des Verkäufers von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn DE dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat.

2.    Bestellung

Maßgebend für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Bestellung von DE

3.    Preise

Maßgebend sind ausschließlich die in der Bestellung genannten Preise. Es handelt sich dabei um Festpreise. Preiserhöhungen auch unvorhersehbare fallen ausschließlich in den Risikobereich des Verkäufers.

4.    Lieferzeit

1. Bei den Lieferzeiten handelt es sich um Fixzeiten.
2. Falls keine besonderen Lieferzeiten vereinbart worden sind, gilt eine Lieferzeit von 30 Tagen ab Bestellung als vereinbart.
3. Teillieferungen darf DE nach Wahl behalten und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten bez. Unter den genannten Vorraussetzungen unter Nr. 3 Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4. Die Annahme verspätet eingegangener Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die vorgenannten Rechte. DE ist nicht verpflichtet, die Geltendmachung dieser Rechte ausdrücklich bei der Annahme vorzubehalten.

5.    Gewährleistung

1. Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware mit keinerlei Mängel behaftet ist, zu dem vom Vertrag vorausgesetzten Zweck einsatzfähig ist, ihr Vertrieb und ihre Verwendung nicht gegen geltende gesetzliche und behördliche Bestimmungen verstößt.
2. Entspricht die Ware nicht diesen Anforderungen, so ist DE berechtigt nach seiner Wahl die gesetzlichen Mängelrechte geltend zu machen.
3. DE ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, zu erheben. § 377 HGB wird insoweit ausdrücklich abbedungen.
4. Verkäufer ist verpflichtet, DE sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden zu ersetzen, der durch die Lieferun einer mangelhaften Leistung entstanden ist und entsteht. Dies gilt unbeschadet der Rechte nach Abs. 2

6.     Abnahme

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Ware seitens DE dann als abgenommen, wenn DE dem Verkäufer schriftlich bestätigt hat, dass die Ware als Erfüllung angenommen wird. Mit dieser Abnahmeerklärung ist jedoch kein Verzicht auf die Geltendmachung der Rechte gem §§ 4, 5 verbunden. DE ist nicht verpflichtet, sich ausdrücklich die Geltendmachung dieser Rechte vorzubehalten.

7.     Abtretungsverbot

Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

8.     Rechte Dritter

1. Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass die von ihm gelieferten Waren frei von jeglichen Rechten Dritter sind.
2. Verkäufer haftet dafür, dass durch seine Lieferungen und ihre vertragsgemäße Verwendung durch DE keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

9.     Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt seitens Verkäufers ist nicht gestattet.

10.     Versand

1. Verkäufer ist verpflichtet, auf seine Kosten zugunsten von DE eine Transportversicherung abzuschließen
2. Jeder Sendung ist ein Lieferschein und eine Spezifikation in zweifacher Ausfertigung beizufügen
3. Soweit nichts anderes vereinbart, gehen Verpackungskosten ausschließlicht zu lasten des Verkäufers.
4. Ist vereinbart worden, dass der Versand auf Kosten von DE erfolgt, so ist Verkäufer verpflichtet, die für DE günstigste Verfrachtungsmöglichkeit zu wählen. Anweisungen von DE haben Vorrang.
5. Wird seitens Verkäufers gegen die vorgenannten Bestimmungen verstoßen, so ist DE berechtigt, wahlweise entweder eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 2.000 geltend zu machen oder den dadurch entstandenen Schaden.

11.     Zahlung

1. Wir zahlen Rechnungen 14 Tage nach der Ware mit 3 % Skonto oder 60 Tage netto
2. Zahlungen haben auf das Bestehen von Gewährleistungs-ansprüchen und Schadensersatzansprüchen keinen Einfluss.
3. Rechnungen sind vollständig und in 3-facher Ausfertigung zu erstellen. Soweit es hieran fehlt, sind die Forderungen seitens Verkäufers nicht fällig.

12.     Erfüllungsort und Gerichtsstand.   

Erfüllungsort und Gerichtstand für Zahlung und Lieferung ist der Sitz von DUNMORE EUROPE GMBH, also Freiburg i. B..   

12.     Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.    Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages dieser Bedingungen im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
2. Änderungen Ergänzungen oder Nebenabreden zugunsten des Verkäufers sind nur wirksam, wann sie von DE ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.


Stand 03/2008